Statuten
Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
1.1. Der Familienverein Buchs AG ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 60 ff mit Sitz in Buchs AG.
1.2. Der Familienverein Buchs AG dient dem Wohle des Kindes und der Eltern. Er fördert den Kontakt und Austausch zwischen den Eltern und zwischen Erwachsenen und Kindern.
1.3. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Mitgliedschaft
2.1. Die Mitgliedschaft kann von allen Eltern und interessierten Personen erworben werden, welche die Vereinsziele unterstützen.
2.2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
2.3. Als Gönner oder Gönnerin wird bezeichnet, wer ein Interesse am Vereinszweck bekundet und bereit ist, die Tätigkeiten des Vereins finanziell zu unterstützen. Gönner und Gönnerinnen treten nicht in die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ein. Gönner und Gönnerinnen haben kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung. Gönner und Gönnerinnen erhalten die Einladung zur Mitgliederversammlung und das Protokoll der Mitgliederversammlung.
2.4. Der Mindestbetrag beträgt 20 Franken pro Jahr.
2.5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet.
2.6. Liegen wichtige Gründe vor, kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Mitglieder, welche den Mitgliederbeitrag auch nach Mahnung nicht bezahlen, können formlos durch den Vorstand ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden.
3. Organisation
3.1. Die Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
3.2. Mitgliederversammlung
3.2.1 Einmal im Jahr lädt der Vorstand alle Mitglieder schriftlich und unter Nennung der Traktanden zur Mitgliederversammlung ein. Traktanden bis 14 Tage vor der Versammlung.
3.1.2 Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ stehen alle Aufgaben gemäss ZGB und Vereinsstatuten zu. Insbesondere sind dies:
-
Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
-
Beschlussfassung über den Tätigkeitsbereich des Vorstandes
-
Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
-
Beschlussfassung über die Festlegung des Mitgliederbeitrags
-
Genehmigung des Budgets
-
Beschlussfassung über Statutenänderungen
-
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
-
Wahl der Mitglieder des Vorstandes
-
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
-
3.2.3. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
3.3. Vorstand
3.3.1 Der Vorstand besteht aus mind. 4 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich. Ersatz- und Ergänzungswahlen finden nach Bedarf statt.
3.3.2 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Er führt die laufenden Geschäfte und erfüllt alle Aufgaben die nach Statuten oder Gesetz nicht zwingend der Mitgliederversammlung zustehen. Er legt der Mitgliederversammlung ein Jahresbudget zur Kenntnisnahme vor. Er protokolliert Vereins- oder Vorstandsbeschlüsse.
4. Arbeitsgruppen
4.1. Nach Bedarf werden vom Vorstand zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen gebildet. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen sie den Verein nicht gegen aussen vertreten.
4.2. Die Arbeitsgruppen informieren die Mitgliederversammlung und den Vorstand über ihre Tätigkeit.
4.3. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen sowie des Vorstandes sind in vertraulichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5. Finanzielle Mittel
5.1. Die finanziellen Aufwendungen des Vereins werden aus dem Vereinsvermögen bestritten, welches gebildet wird aus:
· Mitgliederbeiträgen
· Spenden
· Nettoerlös aus Vereinsaktivitäten
· Gönner
5.2. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und verwendet es im Sinne des Vereinszwecks. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
5.3. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Vereinsmitglieder, über den beschlossenen Mitgliederbeitrag hinaus, ist ausgeschlossen.
6. Auflösung
6.1. Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit aufgelöst werden.
6.2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Liquidation entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
7. Schlussformulierung
Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung vom 4. Juni 2024 angenommen worden und treten am Tag ihrer Genehmigung in Kraft.
Buchs, 4. Juni 2024